Der Beschuldigte erscheint in der Schweiz nach dem Gesagten durchschnittlich integriert. Da er indessen erst im Erwachsenenalter in die Schweiz migriert ist und hier weder über eine Kernfamilie noch über anderweitige Verwandte verfügt, kann sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht als besonders hoch eingestuft werden.