4.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingten Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigten sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen.