Mit Blick auf das mittelschwere Verschulden des Beschuldigten erweist es sich als sachgerecht, den unbedingten Teil der Strafe auf 1 Jahr festzusetzen und die übrigen 1 ½ Jahre bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren auszusprechen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte beim vorliegend auszusprechenden Strafmass den unbedingt zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüssen kann, sofern die Voraussetzungen nach Art. 77b StGB dafür erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.4). Dies würde ihm die Fortführung einer Berufstätigkeit ermöglichen. - 25 -