Aufgrund des Umstands, dass er im vorliegenden Strafverfahren nicht geständig war und sich somit auch nicht einsichtig und reuig zeigen konnte, sowie des Umstands, dass er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er noch während des laufenden Strafverfahrens erneut, wenn auch nicht einschlägig, delinquiert hat und deshalb mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. Mai 2019 wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom