Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A. auch im Berufungsverfahren bestritten bzw. sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren bis auf wenige Ausnahmen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber auch eine Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen.