romantischen Beziehung mit der Mutter von A. befand. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die ungestörte sexuelle Entwicklung von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1). - 23 - Unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten sexuellen Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen, ist insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.