Sexuellen Handlungen mit einem Kind ist eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Verschuldenserhöhend ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er die ungestörte sexuelle Entwicklung von A. nicht hätte respektieren können. Es wäre in seiner Verantwortung als Erwachsener gelegen und von ihm zu erwarten gewesen, seine sexuellen Bedürfnisse anderweitig zu befriedigen. Dies gilt umso mehr, als er sich im Tatzeitpunkt in einer