Dies war dem Beschuldigten denn auch bekannt. Mit Blick auf die Gefährdung des geschützten Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung und der Art und Weise des Vorgehens bzw. der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist – in Relation zum Strafrahmen und dem davon erfassten breiten Spektrum sexueller Handlungen mit einem Kind – von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen.