Sie hatte bis zur vorliegend zu beurteilenden Tat indessen noch keine sexuellen Erfahrungen gemacht. Ungeachtet ihres bereits fortgeschrittenen Alters waren die Handlungen damit ohne Weiteres geeignet, ihre ungestörte sexuelle Entwicklung nachhaltig zu gefährden. Grundsätzlich hat A. in die sexuellen Handlungen eingewilligt, es kann allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmittel stand, was bei ihr sicherlich zu einer gewissen Enthemmung geführt hat. Dies war dem Beschuldigten denn auch bekannt.