4.4. 4.4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern, das heisst die ungestörte Entwicklung des Kindes schützen, bis es die notwendige Reife erreicht hat, - 22 - die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt, wobei diese Reife nach dem Gesetz vor dem 16. Altersjahr immer zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3).