4.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 6. Mai 2019 wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Dezember 2018 – zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 150.00 und einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. März 2021 wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 150.00 verurteilt.