4.2. Der Beschuldigte ist wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. Dieser Tatbestand sieht als Sanktion Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Gemäss dem seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Sanktionenrecht kann eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätzen ausgesprochen werden. Vorliegend ist aufgrund der Schwere des Verschuldens des Beschuldigten (siehe unten) eine Strafe über 180 Einheiten festzusetzen, weshalb einzig die Aussprechung einer Freiheitsstrafe in Betracht fällt.