3.2.4. Der Beschuldigte ist demnach einzig wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. Insoweit die Privatklägerin darüber hinaus eine Verurteilung wegen Schändung bzw. sexueller Nötigung beantragt hat, erweist sich ihre Berufung als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.