Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Zum einen ist aufgrund des Alters von A. im Tatzeitpunkt sowie ihrer Aussagen davon auszugehen, dass sie die Handlungen mit dem Beschuldigten korrekt einzuordnen wusste. Es kann denn auch nicht erkannt werden, dass der Beschuldigte die Willensbildung von A. bei der Tatausübung bewusst beeinflusst oder manipuliert hätte. Er hat im Gegenteil die Handlungen von sich aus mehrfach abgebrochen und sich dahingehend geäussert, dass es nicht gut sei, was sie machen würden, und er dafür ins Gefängnis kommen könne. Zuletzt ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte auf andere Art und Weise Druck auf A. aufgebaut hat.