Entsprechend fiele einzig die Tatbestandsvariante des «Unter-Psychischen-Druck-Setzens» in Betracht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dabei insbesondere bei jungen Kindern die erforderliche sogenannte «situative Zwangssituation» auch dadurch geschaffen werden, dass der Täter den Willen des Kindes steuert und manipuliert und bei diesem so eine vermeintliche Freiwilligkeit hinsichtlich der sexuellen Handlungen schafft (BGE 146 IV 153 E. 3.5.5 f.).