3.2.3. Sodann kann vorliegend auch nicht auf eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB erkannt werden. Die sexuelle Nötigung setzt voraus, dass die beschuldigte Person das Opfer zu sexuellen Handlungen nötigt, indem sie entweder dem Opfer droht, Gewalt anwendet oder das Opfer unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. A. wirft dem Beschuldigten nicht vor, sie in irgendeiner Art und Weise bedroht oder ihr gegenüber Gewalt angewendet zu haben. Entsprechend fiele einzig die Tatbestandsvariante des «Unter-Psychischen-Druck-Setzens» in Betracht.