Berührungen auf der anderen Seite genossen. Sie habe ihn deshalb in der Folge gewähren lassen bzw. ihn später sogar zum Weitermachen animiert (UA act. 402 f. Frage 29). Es ist denn auch nicht so, dass A. sich vollständig passiv verhalten bzw. den Beschuldigten einfach hat gewähren lassen. Vielmehr hat sie selber auch aktiv am Beschuldigten sexuelle Handlungen (Oralverkehr) vorgenommen, ohne dass dieser in Form von Drohungen oder Gewalt auf sie eingewirkt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung nicht von einer vollständig aufgehobenen Widerstandsunfähigkeit ausgegangen werden, womit der Tatbestand der Schändung nicht erfüllt ist.