Von einer rein altersbedingten – gemäss der Rechtsprechung nur unter Zurückhaltung anzunehmenden – Widerstandsunfähigkeit ist vorliegend nicht auszugehen. Es ist jedoch unbestritten, dass A. im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol, Marihuana und MDMA stand und insbesondere der Konsum von Alkohol und MDMA bei ihr zu einer erheblichen Herabsetzung der Hemmschwelle geführt haben dürfte. Zwar machte A. Aussagen, welche zu einem gewissen Grad für eine Aufhebung der Widerstandsunfähigkeit sprechen, indem sie u.a. geltend machte, dass sie wie in einer Wolke gewesen sei und sie die Worte nicht gefunden habe (UA act. 403 Frage 29).