3.2.2. Hinsichtlich der Schändung ist entgegen der Auffassung von A. nicht von einer Widerstandsunfähigkeit, welche für die Tatbestandsmässigkeit vorausgesetzt wird, auszugehen. Widerstandsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Widerstandsunfähigkeit braucht zwar nur vorübergehend zu sein. Erforderlich ist aber, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur zu irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Ist bloss die Hemmschwelle – z.B. alkoholbedingt – herabgesetzt, liegt keine Widerstandsunfähigkeit vor (BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGE 119 IV 230 E. 3a).