3.2. 3.2.1. Dem Antrag der Privatklägerin A., wonach der Beschuldigte zusätzlich der Schändung gemäss Art 191 StGB, eventualiter der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schuldig zu sprechen sei, kann nicht gefolgt werden. Zum einen fehlt es bereits in der Anklage an Ausführungen hinsichtlich der erforderlichen Tatbestandselemente, welche eine Subsumierung unter die genannten Tatbestände zulassen würde. Die Voraussetzungen für eine zusätzliche Verurteilung sind mit Blick auf den erstellen Sachverhalt aber ohnehin nicht gegeben, weshalb eine Anklageänderung bzw. -ergänzung ausser Betracht fällt: