Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten nicht von vornherein als abwegig bezeichnet werden können, können darin Auffälligkeiten erkannt werden, welche sie nur bedingt als glaubhaft erscheinen lassen. Sie sind deshalb nicht geeignet, am angeklagten Sachverhalt mehr als nur theoretische Zweifel, wie sie immer möglich sind, zu begründen. Nach dem Gesagten bestehen mithin keine nicht überwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt so, wie er von A. geschildert worden ist, zugetragen hat. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit A. sind somit als erstellt zu erachten. - 19 -