2.5. In einer Gesamtbetrachtung erachtet sich das Obergericht vom angeklagten Sachverhalt überzeugt. Die Aussagen von A. sind – trotz gewisser untergeordneter Lücken und Ungereimtheiten, die sich jedoch mit dem Drogenmischkonsum erklären lassen – differenziert und widerspruchsfrei und für das Obergericht insbesondere im Kerngehalt der sexuellen Handlungen glaubhaft ausgefallen. Das Verhalten und die Aussagen von A. stehen sodann im Einklang mit dem vom Klassenlehrer D. beschriebenen Bruch in den Emotionen und den ausgewerteten WhatsApp-Nachrichten.