A. hat im Zuge ihrer Befragung ausgeführt, seit dem Vorfall gegenüber dem Beschuldigten auf Abstand gegangen zu sein. Sie habe sich nur noch bei diesem gemeldet, wenn sie von ihm etwas gebraucht habe. Dies werde aus ihren WhatsApp-Nachrichten ersichtlich (UA act. 409 Frage 103). Aus einer Sichtung der ausgetauschten Nachrichten ergibt sich, dass A. dem Beschuldigten im Jahr 2018 noch freudig von Vorstellunggesprächen und Schulnoten berichtete und ihre Nachrichten oft mit vielen Emojis versah. Ab Januar 2019 war dies dann aber deutlich weniger der Fall. Ihre Antworten fielen oft kurz angebunden aus und Emojis fehlen fast gänzlich.