Entgegen dem Beschuldigten lässt sich aus dieser Einvernahme auch nicht entnehmen, dass A. zugestimmt hätte, dass das Bett des Beschuldigten, das nach einem Umzug übernommen worden ist, in ihr neues Zimmer kommen würde. Vielmehr hat E. ausgeführt, dass ein Wechsel erfolgt sei, da das Bett im Zimmer des Bruders von A. zu gross gewesen sei. 2.4.7.4. Die Staatsanwaltschaft hat im Weiteren eine Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten vorgenommen und u.a. die von ihm und A. ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten gesichert.