2.4.7.3. Die Aussagen von E. sind wenig ergiebig und teilweise zumindest unklar. Sie könne sich kaum mehr an den Abend erinnern. Mit A. habe sie nicht über die Silvesternacht sprechen wollen, da es sie nur mehr belasten würde. Auch den Beschuldigten habe sie nicht direkt darauf angesprochen («durch die Blume»). Nach der erfolgten Anzeige habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie nichts mit dieser Sache zu tun haben wolle (UA act. 458 ff.). Entgegen dem Beschuldigten lässt sich aus dieser Einvernahme auch nicht entnehmen, dass A. zugestimmt hätte, dass das Bett des Beschuldigten, das nach einem Umzug übernommen worden ist, in ihr neues Zimmer kommen würde.