Am nächsten Morgen habe dieser A. dann in seiner Badewanne schlafend vorgefunden. Der Beschuldigte sei geschockt gewesen und habe nicht gewusst, ob er es der Mutter von A. erzählen solle oder nicht (UA act. 473 ff. Fragen 12; act. 475 f. Fragen 30, 32; act. 478 f. Fragen 55, 59). G. hat die Version des Beschuldigten damit im Wesentlichen bestätigt. Er konnte zum Vorfall indessen keinerlei direkte Beobachtungen machen, sondern lediglich die Erzählungen seines Freundes wiedergeben. Seinen Aussagen kommt insofern nur bedingt ein Beweiswert zu.