2.4.7.2. Im vorliegenden Verfahren wurde auch ein Freund des Beschuldigten, G., als Zeuge befragt. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Mai 2019 hatte der Beschuldigte geltend gemacht, diesem am nachfolgenden Tag vom Vorfall mit A. erzählt zu haben. G. bewohnte während dieser Zeit eine Wohnung im gleichen Haus wie der Beschuldigte und die Familie von A.. Er wurde - 17 -