Dass sie in der betreffenden Nacht ein eher unübliches Verhalten zeigte, ist auch daran ersichtlich, dass sie sich gemäss übereinstimmenden Aussagen nach den Vorkommnissen mit dem Beschuldigten in dessen Badewanne schlafen gelegt habe. Darüber hinaus hat A. den Beschuldigten auch zu anderen Zeitpunkten darum gebeten, ihr Hustensaft sowie starke Schmerzmittel – mutmasslich zum Zwecke der Berauschung – zu organisieren (UA act. 413 ff.; act. 443 Fragen 46 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten können damit nicht von vornherein als vollkommen abwegig oder unglaubhaft bezeichnet werden.