etwas interpretiert habe (Protokoll, S. 19). In Anbetracht dessen, dass auch der Beschuldigte von einem Vorfall spricht (siehe dazu sogleich), kommt der Angabe der Wohnung im Gedächtnisprotokoll des Klassenlehrers aber ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu. 2.4.6. Den Aussagen von A. sind die Aussagen des Beschuldigten gegenüberzustellen.