Hingegen besteht ein nicht unerheblicher Widerspruch hinsichtlich des Orts des Geschehens bzw. der Wohnung (diejenige der Mutter oder des Beschuldigten ein Stockwerk höher) vor. Da es sich um ein blosses Gedächtnisprotokoll des Klassenlehrers D. gehandelt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bei der späteren Niederschrift, bei der die Frage der Wohnung nicht im Vordergrund stand, etwas falsch in Erinnerung hatte. Der Klassenlehrer hat vor Obergericht denn auch ausgesagt, der Ort bzw. die Wohnung sei für ihn ein zu starkes Detail gewesen, worüber er bisher nicht nachgedacht habe und vielleicht auch - 15 -