Ebenso wenig konnte sie sich daran erinnern, wie es dazu kam, dass sie und der Beschuldigte sich vom Sofa auf das Bett begaben. Ihre Ausführungen zu den Handlungen im Schlafzimmer sind darüber hinaus relativ detailarm ausgefallen. Sie konnte nicht bzw. nur sehr vage umschreiben, wie sie am Beschuldigten den Oralverkehr vornahm. Ebenso wenig konnte sie die Frage, ob der Beschuldigte einen Samenerguss gehabt habe, beantworten. Auch besteht eine Ungereimtheit im Ablauf hinsichtlich des Leckens der Brüste.