In einer Gesamtbeurteilung können damit eine Vielzahl von Realkennzeichen in den Aussagen von A. erkannt werden, welche ihre Aussagen als glaubhaft erscheinen lassen. Auf der anderen Seite sind die Aussagen von A. hinsichtlich einer Vielzahl von teilweise auch gewichtigen Details lückenhaft. So konnte sie sich bspw. nicht mehr genau daran erinnern, ob sie einen BH trug oder was der Beschuldigte getragen hat. Sie konnte nicht mehr sagen, ob sie und der Beschuldigte sich küssten. Ebenso wenig konnte sie sich daran erinnern, wie es dazu kam, dass sie und der Beschuldigte sich vom Sofa auf das Bett begaben.