Allerdings besteht hinsichtlich des Leckens der Brüste eine Ungereimtheit. A. führte aus, dass sie ein T-Shirt getragen habe. Während der Beschuldigte ihr die Hose sowie Unterhose abgezogen habe, hat sie bezüglich ihres T-Shirts nichts dergleichen ausgesagt. Erklärbar wäre es dadurch, dass der Beschuldigte das T-Shirt einfach hochgeschoben hätte. Allerdings führte sie weiter aus, dass sie glaube, auch einen BH getragen zu haben. - 12 -