Zudem gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte von sich aus zweimal die Handlungen unterbrochen und Besorgnis darüber geäussert habe, dass ihre Mutter hochkommen und sie zusammen erwischen könne. Zudem habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass es nicht gut bzw. sogar strafbar sei, was sie hier machen würden. Da ihr die Handlungen aber gefallen hätten, habe sie den Beschuldigten sogar zum Weitermachen animiert (UA act. 385 ff.; act. 402 Frage 29). A. belastet den Beschuldigten mithin nicht unnötig. Ihr Aussagen halten einem Strukturvergleich zudem stand.