Die tatnahen Aussagen von A. sind für das Obergericht nachvollziehbar und konsistent. Ihre Aussagen zur Tat sind spontan erfolgt, wirken als Ganzes in sich stimmig und weisen darüber hinaus keine relevanten Widersprüche auf. A. schilderte die Geschehnisse in einer authentischen Sprache und hatte offensichtlich grosse Mühe, über das Erlebte und ihr besonders unangenehme Handlungen – insbesondere den Oralverkehr mit dem Penis des Beschuldigten – zu sprechen. Sie war in der Lage, auf - 11 -