Hierzu ist wiederum zu berücksichtigen, dass Schilderungen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Schilderungen. Abzustellen ist nach dem Gesagten in erster Linie auf ihre tatnahen Aussagen anlässlich der Videoeinvernahme vom 13. Mai 2019 bei der Polizei, während eine eigentliche Inhaltsanalyse ihrer Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung nicht als valides Mittel zur Verifizierung ihrer Aussagen von vor mehr als 3 Jahren erscheint (vgl. SCHLILLING/HAUCH, Wahrheit oder Lüge – Unterscheidbar?, in: Wahrheit. Täuschung und Lüge, Schweizerische Arbeitsgruppe für Kriminologie (SAK), 2016, Band 33, S. 33).