An der Berufungsverhandlung bestätigte A. im Wesentlichen ihre bisher in den Einvernahmen gemachten Aussagen, nicht aber ein Lecken der Brüste. Die anlässlich der Berufungsverhandlung von A. zum Teil eingestandenen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie das nicht mehr erwähnte Lecken der Brüste sind aufgrund des Zeitablaufs erklärbar, zumal dieser Handlung im Vergleich zu den anderen von ihr geschilderten Handlungen (insbesondere Massieren der Vagina, Eindringen mit dem Penis in den Mund) keine entscheidende oder eigenständige Bedeutung hat zukommen können.