A. wurde anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einlässlich befragt, so dass das Obergericht einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens gewinnen konnte (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 5 ff.). An der Berufungsverhandlung bestätigte A. im Wesentlichen ihre bisher in den Einvernahmen gemachten Aussagen, nicht aber ein Lecken der Brüste.