-9- Nach dem Gesagten war A. im Berufungsverfahren, da eine unmittelbare Beweisabnahme im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben war, einzuvernehmen, wie dies anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. November 2022 geschehen ist und dem Obergericht erlaubt hat, einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens zu gewinnen und Unklarheiten zu klären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).