Würde vorliegend zum vornherein auf eine gerichtliche Einvernahme von A. im Berufungsverfahren verzichtet, würde dies – insoweit ihre Aussagen hinsichtlich der sexuellen Handlungen vom Beschuldigten bestritten werden – dazu führen, dass auf ihre für die Beweiswürdigung bedeutsamen Aussagen anlässlich der Videoeinvernahmen vom 13. Mai 2019 sowie 23. Juli 2019 nicht abgestellt werden könnte und sich ein Schuldspruch zum vornherein nicht begründen liesse. Daraus erhellt, dass eine erneute Einvernahme im Berufungsverfahren regelmässig im wohlverstandenen Interesse des Opfers liegt, auch wenn sich dabei eine Konfrontation mit den traumatischen Erlebnissen nicht vermeiden lässt.