Insbesondere liegen hier keinerlei Sachbeweise vor und ist die Aussage von A. das einzige Beweismittel im Zusammenhang mit ihrem Vorwurf gegen den Beschuldigten. Unter diesen gesamten Umständen darf nicht leichthin darauf verzichtet werden, dass sich wenigstens ein urteilendes Gericht einen unmittelbaren Eindruck von ihrem Aussageverhalten verschafft. Dem Opferschutz muss in anderer Weise Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.5; vgl. auch BGE 140 IV 196 E. 4.4.3).