gerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.3). Vorliegend hat die Vorinstanz auf die Durchführung einer Einvernahme verzichtet. Da eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation vorliegt, die Bedeutung der Aussagen für den Verfahrensausgang somit sehr gross ist und überdies der Tatvorwurf schwer wiegt, erscheint für die Urteilsfällung mindestens eine unmittelbare Beweisabnahme durch ein Gericht im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO als notwendig. Insbesondere liegen hier keinerlei Sachbeweise vor und ist die Aussage von A. das einzige Beweismittel im Zusammenhang mit ihrem Vorwurf gegen den Beschuldigten.