Allfällige Opferschutzmassnahmen finden jedoch ihre Grenzen im Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz, der auch im Rechtsmittelverfahren gilt. Die prozessuale Stellung als Opfer nimmt die vom Gericht zu treffende materielle Entscheidung, welcher Sachverhalt sich tatsächlich abgespielt hat, nicht vorweg und kann sich nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken. Auch kann die wiederholte Einvernahme eines Opfers im Vorverfahren nicht dazu führen, dass auf eine gerichtliche Einvernahme verzichtet werden muss, denn andernfalls könnten die Strafverfolgungsbehörden darüber entscheiden, welche Auskunftspersonen dem Gericht als Beweismittel zugänglich sind (so ausdrücklich Urteil des Bundes-