Rechtsprechung des Bundesgerichts auf einer unvollständigen Grundlage beruhen. Der von A. ins Feld geführte Opferschutz vermag keinen Verzicht auf ihre gerichtliche Einvernahme zu begründen. Ihren Belangen als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO ist im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Rechnung zu tragen. Allfällige Opferschutzmassnahmen finden jedoch ihre Grenzen im Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz, der auch im Rechtsmittelverfahren gilt.