Entgegen den Vorbringen der Rechtsvertreter von A. ist ihre gerichtliche Einvernahme vorliegend für die Urteilsfällung notwendig. So ist der Sachverhalt nach wie vor umstritten und stellen die Aussagen von A. hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen das einzige direkte Beweismittel dar. Folglich hängt das Urteil in entscheidender Weise von ihren Aussagen ab, weshalb ihre erneute Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung für die Wahrheitsfindung unumgänglich ist. Würde auf eine Einvernahme verzichtet, würde es an einer gerichtlichen Einvernahme fehlen und die Aussagewürdigung würde nach der -8-