Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen nur dann, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson resp. von der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 146 IV 153).