Dass A. zum Zeitpunkt der Tat unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln, u.a. MDMA, stand, ändert daran nichts, zumal ihre Aussagetüchtigkeit im Nachgang zur Tat dadurch nicht behindert wurde. Das Gericht sieht sich regelmässig mit Aussagen von Personen konfrontiert, welche im Zeitpunkt der Tat unter dem Einfluss von stimulierenden Substanzen wie Alkohol oder Drogen gestanden haben, wobei es die getätigten Aussagen jeweils unter Berücksichtigung dieses Aspekts zu würdigen hat. Gleiches hat hinsichtlich der Aussagen von A. zu geschehen. Dass gestützt auf diesen Umstand ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen wäre, erachtet das Obergericht nicht als erforderlich.