Vorliegend sind keine Eigenschaften oder Auffälligkeiten ersichtlich, welche bei der Beurteilung der Aussagen von A. die richterliche Fachkunde sprengen würden. A. war zum Zeitpunkt der Tat bzw. ihrer Aussagen bereits 14 bzw. 15 Jahre alt. Sie hat ausführliche und verständliche Aussagen zum Tathergang gemacht, welche einer richterlichen Würdigung ohne Weiteres zugänglich sind. Dass A. zum Zeitpunkt der Tat unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln, u.a. MDMA, stand, ändert daran nichts, zumal ihre Aussagetüchtigkeit im Nachgang zur Tat dadurch nicht behindert wurde.