Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen.