Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Der Tatbestand der Schändung ist jedenfalls dann einschlägig, wenn ein «Nein» des Kindes zu den sexuellen Handlungen nicht zu erwarten ist, weil dieses die vorgenommenen Handlungen noch gar nicht einordnen kann (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3 mit Hinweisen). -6- 2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Der Anklagevorwurf beruht auf den Aussagen von A.. Es liegt somit eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation vor, weswegen die Aussagen von A. sowie des Beschuldigten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind.